Statuten

In diesen Statuten gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

I. ZWECK

Art. 1 Name, Sitz

  1. Der Verband "Mitarbeiter öffentliche Verwaltung Oberwallis" (MöVO) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
  2. Er ist politisch neutral.
  3. Der Sitz befindet sich am Wohnort des Präsidenten.

Art. 2 Ziel/Leitbild

  1. Der Verband wahrt die Berufs-, Verbands- und Gemeindeinteressen.
  2. Zur Festigung und Förderung der Fachkompetenz bietet der Verband Ausund Weiterbildungsmöglichkeiten in allen Fachbereichen der Oberwalliser Gemeindeverwaltungen an.
  3. Die Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltungen Oberwallis sollen als qualifizierte Fachkräfte mit hoher Verantwortlichkeit ihre Tätigkeit unter zeitgemässen Bedingungen ausüben können 
  4. Dieses Ziel soll erreicht werden durch: laufende Fach- und Führungsausbildung in Form von Kursen, Seminaren, Workshops und Tagungen, Verbesserung der Organisation und Arbeitstechnik auf Verwaltungsebene, Organisation und Förderung von Fachprüfungen, Ausbildung der Lernenden, Zusammenarbeit mit den Gemeindebehörden und der kantonalen Verwaltung, Erfahrungsaustausch. Der Verband vermittelt wo es uns möglich ist Dienstleistungen in den Fachbereichen der Gemeinden.
  5. Der Verband pflegt die kollegialen Kontakte.
  6. Der Verband nimmt an Vernehmlassungen teil und strebt die Zusammenarbeit mit anderen Berufsverbänden an. Der Verband pflegt Kontakte zu Institutionen und Politikern. Mit einem klaren Informationskonzept betreibt der Verband Öffentlichkeitsarbeit in den Medien, in der Politik und in Organisationen der Berufsbildung.
  7. Der Verband verfolgt keine gewerkschaftlichen Ziele.

II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 3 Art

Der Verband besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern

Art. 4 Aktivmitglieder

  1. Aktivmitglieder können Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltungen im Oberwallis werden.
  2. Über die Aufnahme von Aktivmitgliedern entscheidet der Vorstand.
  3. Die Aktivmitgliedschaft endet bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei der Pensionierung.

Art. 5 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben im Sinne der Verbandsziele, resp. des Leitbildes mitzuarbeiten und die Interessen des Verbandes zu fördern.

Art. 6 Passivmitglieder

Bei einer Pensionierung, oder auf Gesuch hin, kann ein Aktiv-Mitglied die Passiv-Mitgliedschaft beantragen. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.

Art. 7 Ehrenmitglieder

  1. Mitgliedern und in Ausnahmefällen auch Dritten, die sich in besonderer Weise um den Verband verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
  2. Die Verleihung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung.

Art. 8 Austritt, Ausschluss

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. mit der Austrittserklärung
  2. mit der Aufgabe der Tätigkeit in der Gemeinde
  3. bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages nach zweimaliger schriftlicher Mahnung
  4. infolge Ausschluss durch Vorstandsentscheid.

III. ORGANISATION

Art. 9 Organe

Die Organe des Verbandes sind:

  1. die Generalversammlung (GV)
  2. der Vorstand
  3. vom Vorstand eingesetzte Kommissionen und Fachgruppen
  4. die Kontrollstelle

Art. 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juni und endet am 31. Mai.

Art. 11 Amtsdauer

Die Amtsdauer der Verbandsorgane im Sinne von Art. 10 beträgt zwei Jahre.

Art. 12 Generalversammlung

Art. 12.1 Ordentliche Generalversammlung

Die ordentliche GV der Mitglieder findet alljährlich im Frühjahr statt, nach Möglichkeit in der ersten Junihälfte.

Art. 12.2 Ausserordentliche Generalversammlung

Ausserordentliche Generalversammlungen finden nach Beschluss des Vorstandes statt oder werden von diesem einberufen, sofern ein schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder vorliegt.

Art. 12.3 Einladung

Der Vorstand bestimmt Zeit und Ort der jeweiligen GV. Die Einladung hat 14 Tage vorher zu erfolgen.

Art. 12.4 Geschäfte

Die Traktanden sind mit der Einladung bekanntzugeben. Über nicht traktandierte Geschäfte darf die GV keine Beschlüsse fassen.

Art. 12.5 Anträge der Mitglieder

Anträge der Mitglieder zu Handen der GV sind drei Wochen vor der GV schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Art. 13 Zuständigkeiten

Die GV ist für folgende Geschäfte zuständig:

  1. Änderung der Statuten
  2. Wahl der Mitglieder und des Präsidenten
  3. Wahl der Rechnungsrevisoren für die Kontrollstelle
  4. Genehmigung der Tätigkeitsberichte
  5. Genehmigung der Jahresrechnung
  6. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  8. Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder des Vorstandes
  9. Auflösung des Verbandes.

Art. 14 Vorstand

  1. Der Vorstand leitet den Verband und ist verantwortlich für das Erreichen der Verbandsziele.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern.

Art. 14.1 Konstituierung

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vizepräsidenten, den Sekretär, den Kassier und den Protokollführer.

Art. 14.2 Kompetenzen

  1. Der Vorstand ist zuständig für die Geschäftsführung des Verbandes, soweit sie nicht in den Kompetenzbereich der GV fällt.
  2. Der Vorstand hat einen ausgeglichenen Finanzhaushalt anzustreben, d.h. Defizite sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

Art. 15 Kommissionen, Fachgruppen

  1. Der Vorstand kann vorübergehende oder permanente Fachkommissionen oder Fachgruppen (nachfolgend Kommissionen genannt) ernennen, in erster Linie für die Vertiefung spezieller Fachkenntnisse sowie die Ausbildung der Lernenden.
  2. Die Mitgliederzahl wird durch den Vorstand festgelegt.
  3. Ferner bestimmt der Vorstand den jeweiligen Präsidenten von Kommissionen und Fachgruppen.
  4. Der Vorstand kann für die einzelnen Kommissionen Reglemente erlassen und/oder Projektbeschriebe erarbeiten.
  5. Die Kommissionen sind verpflichtet, den Verbandspräsidenten über ihre Aktivitäten laufend zu informieren.

Art. 15.1 Konstituierung

Die Kommissionen konstituieren sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.

Art. 15.2 Kompetenzen

  1. Die Kommissionen erfüllen ihre Aufträge nach den Vorgaben des Vorstandes und im Sinne der Verbandsziele.
  2. Die finanziellen Kompetenzen der Kommissionen werden im Voraus mit dem Vorstand festgelegt.

Art. 16 Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren. Sie hat die Rechnung des Verbandes zu prüfen und der GV schriftlichen Bericht und Antrag vorzulegen.

IV. FINANZEN

Art. 17 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haften ausschliesslich dessen eigene Mittel.

Art. 18 Mitgliederbeiträge

  1. Von den Aktiv- und Passivmitgliedern wird ein von der GV festzusetzender jährlicher Mitgliederbeitrag erhoben.
  2. Ehrenmitglieder sind von den Beiträgen befreit.

V. STATUTENÄNDERUNG UND VERBANDSAUFLÖESUNG

Art. 19 Statutenänderung

Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an der GV anwesenden Mitglieder.

Art. 20 Verbandsauflösung

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Verbandsmitglieder beschlossen werden.
  2. Die auflösende Versammlung hat über die Verwendung des Verbandsvermögens zu befinden.
  3. Ein allfällig verbleibendes Vermögen ist einer ähnlichen Zielsetzung zuzuwenden; eine Verteilung unter die Verbandsmitglieder ist ausgeschlossen.

VI. SCHLUSSBESTMMUNGEN

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der GV vom 16. Juni 2000 genehmigt und treten ab diesem Datum in Kraft.

 

Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen 22. Juni 2001.

Mitarbeiter öffentliche Verwaltung Oberwallis

Der Präsident
Romeo Blatter

Der Vizepräsident
Marco Summermatter

Fieschertal, 19. Juni 2015

Bisherige Statutenänderungen: GV 14. Juni 1996, GV 16. Juni 2000, GV 22. Juni 2001